Der GOÄ-Entwurf (Stand 30.04.2025) regelt die Abrechnungsberechtigung sehr präzise in § 4 GOÄ (Seiten 6–8) und in den Allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel M (Seiten 701–703). Die Honorare fließen ausschließlich an liquidationsberechtigte Ärzte im privatärztlichen Bereich (PKV, Selbstzahler, Beihilfe). GKV-Patienten sind ausgeschlossen (dort gilt EBM).
1. Kernregel aus § 4 Abs. 2 GOÄ (exakter Wortlaut)
„Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).
Als eigene Leistungen gelten ferner von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnittes M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die entweder nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.“
Zusätzliche Regelungen (§ 4 Abs. 2a–2e):
Bei wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus dürfen bestimmte Laborleistungen auch durch benannte Vertreter erbracht werden – das Honorar erhält jedoch weiterhin der Wahlarzt, der die Rechnung stellt.
2. Allgemeine Bestimmungen Kapitel M (Seiten 702–703, exakt)
- Alle Leistungen des Kapitels M dürfen nur berechnet werden, wenn sie den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) entsprechen.
- Mit der Gebühr sind sämtliche Sach- und Personalkosten (Probenaufbereitung, Reagenzien, Geräte, Qualitätssicherung, Befundung, Entsorgung etc.) vollständig abgegolten.
- Versandkosten sind nur in engen Grenzen gesondert berechnungsfähig (siehe § 10 GOÄ und spezielle Regelungen in M).
3. Wer genau kassiert – detaillierte Aufschlüsselung nach Akteur und Abschnitt
| Akteur / Konstellation | Welche Laborleistungen? | Wer stellt die Rechnung? | Wer erhält das Honorar letztlich? | Besonderheit / interne Verrechnung |
|---|---|---|---|---|
| Niedergelassener Laborfacharzt | M I, M II, M III | Laborfacharzt selbst | Laborfacharzt (100 %) | Volles Spektrum, direkte Abrechnung |
| Behandelnder Arzt (Haus-/Facharzt) | M II (Basislabor) | Behandelnder Arzt | Behandelnder Arzt (meist 70–90 % nach Vertrag) | Als „eigene Leistung“ abrechenbar |
| Laborgemeinschaft | M II (Basislabor) | Auftraggebender Arzt | Auftraggebender Arzt ? interne Verrechnung mit Laborgemeinschaft | Häufigste ambulante Variante |
| Krankenhauslabor (keine eigene Liquidation) | M II (Basislabor) | Wahlarzt / Belegarzt | Wahlarzt (mit 25 % / 15 % Minderung nach § 6a) | § 4 Abs. 2 ausdrücklich zugelassen |
| Speziallabor / molekulare Diagnostik | M III | Laborfacharzt oder auftraggebender Spezialist | Laborfacharzt oder auftraggebender Arzt | H2–H4-Höchstwerte gelten |
| Präsenzlabor (POCT) | M I | Behandelnder Arzt (Praxis/KH) | Behandelnder Arzt | Nur bei Ergebnis < 30 Min. |
Wichtigste Praxisregel:
Bei Basislabor (M II) darf der auftraggebende Arzt die Leistung als eigene Leistung abrechnen – auch wenn die technische Ausführung komplett in einer Laborgemeinschaft oder einem fremden Labor erfolgt. Die Laborgemeinschaft erhält dann nur den vertraglich vereinbarten Anteil (üblicherweise über eine interne Umlage oder Pauschale).
4. Wer nicht berechtigt ist
- Nicht-Ärzte oder reine Laborbetreiber ohne ärztliche Leitung
- Krankenhausärzte ohne Liquidationsberechtigung (außer über den Wahlarzt)
- Technische Assistenten direkt
- GKV-Kassenpatienten
Fazit in einem Satz:
Das Honorar aus Kapitel M erhält immer der liquidationsberechtigte Arzt, der die Rechnung gegenüber dem Patienten/PKV stellt (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Bei Basislabor (M II) darf dieser Arzt die Leistung auch dann als eigene Leistung abrechnen, wenn sie technisch in einer Laborgemeinschaft oder einem Krankenhauslabor erbracht wurde – die tatsächliche Ausführung spielt für die Abrechnungsberechtigung keine Rolle.
