Nicht evidenzbasierte Leistungen in der GKV: Riskanter Kostentreiber
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland finanziert Leistungen aus den besonderen Therapierichtungen, die medizinisch nicht oder nur unzureichend evidenzbasiert sind. Dazu gehören homöopathische Behandlungen und Arzneimittel, anthroposophische Ansätze sowie phytotherapeutische Präparate. Diese Richtungen sind im Arzneimittelgesetz als besondere Therapierichtungen anerkannt und unterliegen geringeren Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis als konventionelle Arzneimittel. Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft sie nicht im gleichen strengen Rahmen wie Regelleistungen. Stattdessen können die Krankenkassen sie freiwillig als Satzungsleistungen, über Selektivverträge oder in Wahltarifen und Bonusprogrammen erstatten. Der wissenschaftliche Konsens sieht bei diesen Methoden keine über den Placebo-Effekt hinausgehende Wirkung oder nur traditionell begründete Effekte ohne ausreichende moderne randomisierte kontrollierte Studien für breite Anwendungen. Dennoch nutzen zahlreiche Kassen diese Angebote, um sich im Wettbewerb um Versicherte zu differenzieren und Nachfrage zu bedienen. Die rechtliche Grundlage für diese Erstattungen liegt im Sozialgesetzbuch V und dem Arzneimittelgesetz. Seit der Gesundheitsreform 2007…

